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Datenschutzrechtliche Hinweise zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Durchführung eines Hilfeplanverfahrens für Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in einer betreuten Wohnform

Sie haben Leistungen der Sozialhilfe beantragt. Mit diesen Hinweisen informiert Sie der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe über die für Sie maßgeblichen Regelungen zum Schutz Ihrer persönlichen Daten. Bitte lesen Sie sich diese Hinweise in Ruhe durch. Bei Fragen sprechen Sie die Sie betreuende Ansprechperson beim LWL an.

Auszug aus dem Ersten und Zehnten Sozialgesetzbuch - SGB I und X -:

Das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 des SGB I genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist (§ 67 a Abs. 1 SGB X; vgl. auch §§ 28 ff SGB I i.V.m. § 1 Ziffer 15 SGB I, §§ 1, 9, 53 Abs. 3 und 4 SGB XII).

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) hat Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen, wenn die Ermittlung Ihres persönlichen Sachverhaltes ergibt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bevor er Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in einer betreuten Wohnform erbringen kann, ist er dazu verpflichtet, zu prüfen, ob Sie und welche Hilfemaßnahmen Sie brauchen. Der LWL muss außerdem prüfen, in welcher Form und in welchem Umfang Sie Hilfen benötigen und welche Leistungsanbieter die von Ihnen benötigten Leistungen erbringen können. Der LWL erhebt mit den von ihm dazu entwickelten Instrumenten Ihren individuellen Bedarf an Hilfen. Erhalten Sie bereits Hilfen, verändern sich die benötigten Leistungen oder brauchen Sie Hilfen über einen vom LWL bereits zugesagten Zeitraum hinaus, dann werden die Angaben, die benötigt werden, um Ihren aktuellen Bedarf an Hilfen feststellen zu können, mit Ihrer Zustimmung bei der Sie betreuenden Einrichtung bzw. dem Leistungsanbieter erhoben. Zusätzlich kann der LWL auch benötigte Informationen mit den dazu entwickelten Instrumenten des Hilfeplanverfahrens erheben.

Auszug aus dem Ersten und Zehnten Sozialgesetzbuch - SGB I und X -:

Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet und die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen (§ 67 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB X). Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

Sie haben dem LWL mitgeteilt, dass Sie Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in einer betreuten Wohnform wünschen bzw. dass Sie in eine andere Hilfe wechseln möchten oder die Hilfeleistungen verlängert werden sollen. Bevor und damit der LWL die einzelnen Hilfen, die Sie brauchen, planen kann, benötigt er Angaben zu Ihrer persönlichen Situation. Unter Umständen ist es dazu notwendig, andere sachverständige Personen und/oder Gremien hinzuzuziehen. Ggf. wird Ihr Antrag in einer Hilfeplankonferenz vorgestellt, an der Sie und/oder Ihre rechtliche Betreuung/Vertrauensperson, der örtliche Träger der Sozialhilfe, der LWL als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und evtl. andere notwendige Beteiligte teilnehmen. Die Sie betreffenden persönlichen Daten werden vom LWL ausschließlich zu diesem Zweck verwendet und in einer für Sie angelegten Akte aufbewahrt. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beachtet der LWL. Da sich diese Fristen nach unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen richten, können sie im Einzelfall unterschiedlich sein. Die in den §§ 67 ff des SGB X genannten Regelungen zum Schutz von Sozialdaten beachtet der LWL ebenfalls. Daten übermittelt der LWL nur im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 67 d SGB X).