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Hinweise des LWL für die Gewährung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 – 69 SGB XII durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Stand: 01.07.2012)

Inhaltsübersicht 

  • Vorbemerkung
  • Hinweise zu den Richtlinien des LWL über die Gewährung von Hilfe nach den §§ 67 – 69 des SGB XII
  • Allgemeine Voraussetzungen (Ziffer 1 der Richtlinien)
  • Ziel der Hilfe nach § 68 SGB XII; Überwachung des Hilfeverlaufs (Ziffer 2 der Richtlinien)
  • Formen der Hilfe (Ziffer 3 der Richtlinien)
  • Einsatz des Einkommens und Vermögens (Ziffer 4 der Richtlinien)
  • Ergänzende Hinweise zu den Richtlinien
  • Zuständigkeit
  • Gesamtplan
  • Beteiligung des LWL am Hilfeplanverfahren
  • Notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen
  • Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen
  • Leistungsumfang in stationären Einrichtungen der Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII
  • Fahrtkosten
  • Freizeitpädagogische Maßnahmen
  • Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII
  • Sicherstellung des Lebensunterhaltes bei Beurlaubungen
  • Leistungen aus Anlass der Entlassung aus stationären Einrichtungen
  • Übernahme der Bestattungskosten von Leistungsberechtigten
  • Beschwerden
  • Abrechnung 
  • Dokumentation

Anlagen (Stand: 01.07.2012)

  • Anlage 1 Richtlinien des LWL für die Gewährung von Hilfe nach den §§ 67 – 69 SGB XII
  • Anlage 2 Empfehlungen zur Abgrenzung der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII / §§ 67 – 69 SGB XII
  • Anlage 3 Instrument zur individuellen Hilfeplanung für wohnbezogene Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII in Westfalen-Lippe
  • Anlage 4 Muster “Bescheinigung über die Leistung von Hilfe bei Krankheit“
  • Anlage 5 Abrechnungshinweise für die Hilfe nach den §§ 67 – 69 SGB XII
  • Anlage 6 Mantelbogen
  • Anlage 7 Statistische Nachweise - Erhebungsbögen

1. Vorbemerkung

Der LWL hat zum 01.07.1980 in Anlehnung an die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Gewährung von Hilfe nach den §§ 67 – 69 SGB XII durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe “Richtlinien für die Gewährung der Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII“ eingeführt und dazu Hinweise herausgegeben. Die wesentlichen Schwerpunkte der Anpassung der Hinweise zum 01.07.2012 stellen neben der Einführung eines in Westfalen-Lippe einheitlichen Instruments zur individuellen Hilfeplanung für wohnbezogenen Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII und der neuen Zugangssteuerung durch die Implementierung der vom LWL beauftragten Stellen die Berücksichtigung der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 SGB XII sowie die mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege erzielte Einigung auf eine Änderung der Dokumentation zu den Leistungen und Wirkungen dieser Hilfe dar.

2. Hinweise zu den Richtlinien des LWL über die Gewährung von Hilfe nach den §§ 67 – 69 SGB XII

2.1 Allgemeine Voraussetzungen (Ziffer 1 der Richtlinien)

2.1.1 Die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des § 67 SGB XII ist in der nachzuweisen, in dem die aktuellen besonderen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person (§ 1 Abs. 2 der VO) und die sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 3 der VO) dargestellt werden. Ferner ist darzulegen, weshalb aus fachlicher Sicht besondere Lebensverhältnisse und soziale Schwierigkeiten in einem derartigen komplexen Wirkungszusammenhang stehen, dass die Überwindung eines der beiden Teilbereiche für sich alleine zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nicht ausreicht. Zum Nachweis des Anspruches auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist darüber hinaus darzulegen, welcher Bedarf aus den besonderen sozialen Schwierigkeiten resultiert, welche Form der Hilfe zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist und von welchem Leistungsanbieter diese geleistet werden soll.

2.1.2 Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose können je nach Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Leistungen von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Leistung dieser Hilfe haben.

2.1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Leistung haben

  • a) Unionsbürger und deren Angehörige, soweit nicht eine Fallgestaltung nach Ziffer 2.1.4 Buchstabe a) vorliegt,
  • b) ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
  • c) ausländische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten,
  • d) anerkannte Asylberechtigte,
  • e) Flüchtlinge im Sinne der Genfer-Flüchtlings-Konvention, die eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Aufenthaltsgesetz haben und
  • f) heimatlose Ausländer

2.1.4 Über die Leistung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten entscheidet der LWL nach pflichtgemäßen Ermessen bei

  • a) Unionsbürgern und deren Angehörige, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
  • b) ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die keinen Aufenthaltstitel entsprechend Ziffer 2.1.3 Buchstabe b) oder c) besitzen mit Ausnahme von Leistungsberechtigten nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (diese haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe). Das Ergebnis der Ermessensausübung durch den LWL hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Es wird deshalb dringend empfohlen, die Entscheidung des LWL abzuwarten, bevor mit der Leistung der Hilfe begonnen wird. Ist der Ausländer eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen oder alleine zum Zweck der Arbeitsuche, übt der LWL im Regelfall sein Ermessen dahingehend aus, dass keine Leistung erbracht wird.

2.1.5 Liegt es nahe, dass bei einer nachfragenden Person eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX besteht, so ist eine entsprechende ärztliche Stellungnahme zu veranlassen. In der ärztlichen Stellungnahme sollen gleichzeitig Feststellungen enthalten sein, ob aus ärztlicher Sicht wegen der Behinderung ein Bedarf an ambulanten, teilstationären oder stationären Leistungen besteht. Die ärztliche Stellungnahme ist dem LWL neben den Antragsunterlagen nach Anlage 3 zur Entscheidung vorzulegen, ob Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII zu leisten ist.

2.1.6 Bei nachfragenden Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht in der Regel kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, weil hier Leistungen nach dem SGB VIII vorrangig sind. Zum Nachweis des Anspruches auf Hilfe nach den §§ 67 – 69 SGB XII ist deshalb zusätzlich die Entscheidung des zuständigen Trägers der Jugendhilfe vorzulegen. Auf die “Empfehlungen zur Abgrenzung der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII / §§ 67 – 69 SGB XII“ (s. Anlage 2) wird hingewiesen.

2.1.7 Bei Personen, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, kommt die Gewährung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Regelfall nicht in Betracht, da hier ein vorrangiger Leistungsanspruch nach § 19 SGB VIII (Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder) gegeben ist. Dieser kann auch bereits für schwangere Frauen bestehen.

2.1.8 Sollten die unter Ziffer 2.1.7 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer laufenden Hilfegewährung nach dem Achten Kapitel des SGB XII eintreten, so ist der LWL über diesen Sachverhalt im Einzelfall zu unterrichten. Der LWL wird dann prüfen, ob unter Berücksichtigung des aktuellen Hilfebedarfs eine Vermittlung in eine geeignete Wohnform für Mütter/Väter und Kinder erforderlich ist und somit ggfs. die vorrangige Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers begründet wird.

2.1.9 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten kann gegen den Willen des Betroffenen nicht gewährt werden. Besteht zwar objektiv ein Bedarf an Hilfe nach den §§ 67 – 69 SGB XII, lehnt jedoch der Betroffene nach entsprechender Beratung die Inanspruchnahme dieser Hilfe – insbesondere die (weitere) Beratung und persönliche Unterstützung im Sinne von § 3 der VO – ab, so können für die gleichwohl erbrachten Leistungen Ansprüche gegen den LWL als überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht geltend gemacht werden.

2.1.10 Sogenannte „Nur-Übernachter“, also Personen, die ihren Anspruch von vornherein auf Unterkunft und Verpflegung beschränken und darüber hinausgehende Leistungen ablehnen, erhalten im Bedarfsfall – sofern kein vorrangiger Leistungsanspruch nach dem SGB II besteht – Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Für die Leistung dieser Hilfe ist der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig; die Übernahme der entstehenden Kosten ist bei ihm zu beantragen.

2.2 Ziel der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Überwachung des Hilfeverlaufs (Ziffer 2 der Richtlinien)

2.2.1 Die Hilfe nach den §§ 67 – 69 SGB XII wird mit dem Ziel gewährt, den Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, ohne fremde Hilfe ein Leben zu führen, das zumindest in Hinsicht auf Wohnen, materielle Existenzsicherung und Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen der in der Gesellschaft anzutreffenden Normalität entspricht. Leistungen mit dem Ziel, den Leistungsberechtigten auf Dauer in eine stationäre Einrichtung einzugliedern, sind nur dann und nur solange Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, als durch sie eine weitere Verschlimmerung der besonderen sozialen Schwierigkeiten verhindert wird. Dieses Ziel ist erreicht, sobald der Leistungsberechtigte ohne regelmäßige und intensive persönliche Hilfe innerhalb der Einrichtung leben kann. Eine im Einzelfall bestehende Notwendigkeit, auf die Einhaltung der in der Einrichtung geltenden Regelungen hinzuwirken, begründet in der Regel die Notwendigkeit intensiver persönlicher Betreuung nicht.

2.2.2 Wird die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten durch den LWL in stationärer oder teilstationärer Form geleistet, so ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob das Ziel der Hilfe noch erreicht werden kann, welche Maßnahmen dazu notwendig sind und ob diese mit Aussicht auf Erfolg nur in einer stationären oder teilstationären Einrichtung geleistet werden können. Die Prüfung und Entscheidung der weiteren Kostenübernahme erfolgt durch den LWL auf der Basis der vorgelegten Berichte über den Verlauf der bisherigen Hilfe, des aktuellen Hilfebedarfes und der weiteren Hilfeplanung. Die Berichte sollen mit dem Leistungsberechtigten vor Vorlage beim LWL erörtert werden.

2.2.3 Können die zur Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten notwendigen Maßnahmen ambulant durchgeführt werden, ist aber ein weiteres Verbleiben des Leistungsberechtigten in der stationären oder teilstationären Einrichtung aus anderen Gründen (z. B. fehlende Unterkunft) notwendig, so ist die weitere Übernahme der Kosten unverzüglich bei dem für die in Betracht kommende Leistungen zuständigen Träger der Sozialhilfe zu beantragen.

2.3 Formen der Hilfe (Ziffer 3 der Richtlinien)

2.3.1 Ambulante Betreuungsformen

2.3.1.1 Die Mitfinanzierung der Fachberatungsstellen in Westfalen-Lippe durch den LWL erfolgt auf der Grundlage der mit den Trägern abgeschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen (Leistungstyp D des Landesrahmenvertrages NRW ambulanter Bereich). Die zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, der Fachverband sowie der jeweilige Spitzenverband sind in die vorausgegangenen Verhandlungen einbezogen worden.

2.3.1.2 Die Sicherstellung der Hilfe in ambulant betreuten Wohnformen nach dem Achten Kapitel des SGB XII sowie der nachgehenden Hilfe erfolgt ebenfalls auf der Basis der mit den Leistungsanbietern abgeschlossenen Übergangsvereinbarungen bzw. vertraglichen Regelungen. Das Betreuungsangebot entspricht dem Leistungstyp E des Landesrahmenvertrages NRW ambulanter Bereich.

2.3.2 Teilstationäre Betreuungsformen

2.3.2.1 Die teilstationären Einrichtungen der Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII (Leistungstyp 27 des Landesrahmenvertrages NRW stationärer Teil) sollen in der Regel über mindestens 12 Plätze verfügen. Für eine Belegung durch den LWL ist neben der Erfüllung der unter Ziffer 3.2 genannten Mindestvoraussetzungen eine Einigung zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Einrichtung liegt, und dem LWL über die Abgrenzung der jeweiligen Leistungspflichten erforderlich. Der LWL finanziert die durch den Betrieb der teilstationären Einrichtung entstehenden Personal- und Sachkosten durch Zahlung einer Vergütung, die von der LWL-Finanzabteilung ermittelt wird. Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich des Bedarfes für kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens sind keine Kosten des Betriebes der teilstationären Einrichtung.

2.3.2.2 Hinsichtlich der Finanzierung der Leistungen in teilstationären Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII (Leistungstyp 26 des Landesrahmenvertrages NRW – stationärer Teil) wird auf die hierzu vom LWL herausgegebenen besonderen Hinweise verwiesen.

2.3.3 Stationäre Betreuungsformen Die stationären Einrichtungen der Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII müssen die in Ziffer 3.3 der Richtlinien genannten Voraussetzungen erfüllen. Das Betreuungsangebot entspricht – abhängig von der zwischen dem LWL und dem jeweiligen Einrichtungsträger abgestimmten Fachkonzeption – dem Spektrum der Leistungstypen 28 – 32 des Landesrahmenvertrages NRW.

2.3.3.1 Bei der stationären Hilfe in Einrichtungen, die außerhalb des Gebietes des LWL gelegen sind, finden die zwischen dem jeweiligen Einrichtungsträger und dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen Sozialhilfeträger abgeschlossenen Vereinbarungen Anwendung. Hier greift die Bindungswirkung des § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

2.3.3.2 Im Einzelfall leistet der LWL stationäre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten für junge Erwachsene in Einrichtungen, in denen in der Regel Hilfen nach den Bestimmungen des SGB VIII erbracht werden. In diesen Fällen schließt sich der LWL den Regelungen des zuständigen Jugendamtes zum Leistungsumfang und zur Höhe der Kostenbeteiligung des Leistungsberechtigten an.

2.4 Einsatz des Einkommens und Vermögens (Ziffer 4 der Richtlinien)

Die Höhe der von dem Leistungsberechtigten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen selbst zu tragenden Kosten wird vom LWL ermittelt und ist von der jeweiligen Fallgestaltung abhängig. Bei einer ganzmonatlichen Betreuung wird regelmäßig von 30/30 stel ausgegangen. Im Aufnahme- und Entlassungsmonat werden die von dem Leistungsberechtigten selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen lediglich anteilig berechnet. Die Entscheidung, ob in Einzelfall ein abweichender Eigenanteil festgesetzt werden kann, trifft der LWL. Dazu ist eine fachliche Stellungnahme zu übersenden. Diese muss auf den Einzelfall bezogen darlegen, welche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine dem Regelfall entsprechende Festsetzung den Erfolg der Hilfe gefährdet.

2.4.1 Einsatz des Einkommens

2.4.1.1 Vor der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens werden die in § 82 Abs. 2 des SGB XII genannten Aufwendungen von den Einkünften abgesetzt.

2.4.1.2 Erzielt der Leistungsberechtigte Einkünfte im Sinne von Ziffer 4.2.2 der Richtlinien, so werden – sofern durch Belege keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden – die Pauschale für Arbeitsmittel von 5,20 € monatlich (§ 3 Abs. 5 der DVO des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) abgesetzt.

2.4.1.3 Der Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII wird von dem nach Abzug der in § 82 Abs. 2 SGB XII genannten Aufwendungen verbleibenden Einkommen ermittelt.

2.4.1.4 Laufende Unterhaltszahlungen, für die ein Unterhaltstitel besteht, werden unabhängig davon abgesetzt, ob das nach § 82 SGB XII bereinigte Einkommen über oder unter der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII liegt.

2.4.1.5 Die Absetzungs- bzw. Freibetragsregelung entsprechend den Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.4 findet jedoch nur bei dem Personenkreis Anwendung, der nicht dem Leistungsausschluss nach § 21 bzw. § 22 SGB XII unterliegt.

2.4.1.6 Zu den Einkünften im Sinne von Ziffer 4.2.2 der Richtlinien gehören insbesondere nicht

  • Arbeitslosengeld nach dem SGB III
  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II,
  • Renten aus der Sozialversicherung,
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
  • Überbrückungsgeld nach Haftentlassung und
  • Steuererstattungen

2.4.1.7 Bei der Ermittlung des Einkommenseinsatzes bleiben folgende Einkünfte unberücksichtigt:

  • Leistungen nach dem SGB XII
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz

2.4.1.8 Zeitliche Zuordnung des Einkommens

Für die Begründung des Leistungsausschlusses nach § 21 bzw. § 22 SGB XII kommt es ausschließlich darauf an, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. auf Förderung der Ausbildung nach spezialgesetzlichen Regelungen (Bundesausbildungsförderungsgesetz oder der §§ 60 – 62 des SGB III) dem Grunde nach besteht. Die Frage der zeitlichen Zuordnung ist bei diesen Fallgestaltungen insoweit nicht von Bedeutung. Die zeitliche Zuordnung der Einkommensarten, die nicht dem Leistungsausschluss nach § 21 oder § 22 SGB XII unterliegen, erfolgt grundsätzlich nach der Zuflusstheorie. Diese Einkünfte werden in der Regel dem Zeitabschnitt zugeordnet, in dem sie zufließen. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Berechtigte tatsächlich über die Einkünfte verfügen kann. Die verfügbaren Mittel sind in dem Monat des tatsächlichen Zuflusses für den gegenwärtigen Bedarf einzusetzen. Nach Ablauf des Monats fließen die nicht verbrauchten Teile dem Vermögen zu. Es ist daher in der Regel nicht darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist (Ausnahmen s. Ziffer 2.4.1.9 und 2.4.1.10).

2.4.1.9 Abweichend vom tatsächlichen Zufluss kann rechtlich ein anderer Zufluss bestimmt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Steuererstattungen, Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld), Urlaubsgeld, Gratifikationen (s. §§ 3 Abs. 3, 11 i.V.m. 4,6,7 und 8 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Derartige Einkünfte sind ab dem Zeitpunkt des Zuflusses für die Zukunft auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen.

2.4.1.10 Die unter Ziffer 2.4.1.9 aufgeführten Einkommensarten sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens – neben dem regulären Einkommen – in dem Monat des Zuflusses mit 1/12 zu berücksichtigen. Die nicht verbrauchten Einkommensanteile fließen im Folgemonat dem Vermögen zu.

2.4.1.11 Sonderregelung für Rentenantragsteller Wird im Einzelfall ein Antrag auf Gewährung einer Rente gestellt, so ist der LWL über diesen Sachverhalt unverzüglich unter Angabe der Anschrift des jeweiligen Rentenversicherungsträger und der Versicherungsnummer zu unterrichten. Der LWL wird auf diese Leistungen dann – ggfs. einschließlich eventueller Nachzahlungen – einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 ff. SGB X anmelden. Nach Beginn der laufenden monatlichen Rentenzahlungen wird der LWL den Erstattungsanspruch zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufheben und im Rahmen des “Nettoprinzips“ die Höhe der von dem Leistungsberechtigten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen selbst zu tragenden Kosten für die Folgemonate ermitteln.

2.4.2 Einsatz des Vermögens

2.4.2.1 Ein Einsatz des Vermögens wird im Rahmen der stationären Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nur verlangt, wenn

  • der Lebensunterhalt in Einrichtungen nicht bereits vollständig durch die Einkünfte des Leistungsberechtigten selbst sichergestellt wird und
  • das Vermögen den Freibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von 1.600,00 € (Regelbetrag) bzw. 2.600,00 € (bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern) übersteigt.

3. Ergänzende Hinweise zu den Richtlinien

3.1 Zuständigkeit

3.1.1 Sachliche Zuständigkeit Der LWL als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 – 69 SGB XII für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres sachlich zuständig, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) AV-SGB XII NRW) oder die ambulante Hilfe dazu dient, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu verhindern (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) AV-SGB XII NRW). Während der Dauer der stationär erbrachten Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist der LWL nach § 97 Abs. 4 SGB XII auch für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des SGB XII zu erbringen sind, sachlich zuständig. Die nach § 97 Abs. 4 SGB XII begründete sachliche Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn der Leistungsberechtigte vorübergehend (z. B. wegen Beurlaubung, interkurrenter Erkrankung) aus der Einrichtung abwesend ist. Sie endet, wenn stationäre Maßnahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht mehr gewährt werden. Verlässt der Leistungsberechtigte die Einrichtung ohne Absprache mit deren Mitarbeitern (Abbruch der Maßnahme), so endet die Leistungspflicht des LWL für alle Leistungen mit dem Tage des Verlassens der Einrichtung. Wird bei vorübergehender Abwesenheit bekannt, dass der Leistungsberechtigte nicht in die Einrichtung zurückkehren wird, so endet die Leistungspflicht des LWL mit dem Tage, an dem der Einrichtung dieser Sachverhalt bekannt geworden ist.

3.1.2 Örtliche Zuständigkeit Bei der Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII in Form von ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten findet der § 98 Abs. 5 SGB XII Anwendung. Für Leistungen zum Wohnen in teilstationären Einrichtungen ist § 98 Abs. 5 SGB XII analog anzuwenden (Urteil LSG Schleswig-Holstein vom 09.03.2011, L 9 SO 12/10). Bei stationärer Leistung ist grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 98 Abs. 2 SGB XII) abzustellen. Auf die besondere Vereinbarung zwischen den Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe und Rheinland wird ausdrücklich verwiesen. Diese findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die nachfragende Person bereits in eine stationäre Einrichtung der Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII aufgenommen wurde.

3.2 Gesamtplan

Der Begriff des Gesamtplanes im Sinne des § 68 SGB XII und der dazu ergangenen DVO umfasst sowohl die Hilfeplanung (individueller Gesamtplan) als auch die Planung des Einsatzes verbundener Hilfen durch Leistungen verschiedener Leistungsträger.

3.2.1 Individueller Gesamtplan (Hilfeplan)

Eine Aufnahme in eine Einrichtung der teilstationären oder stationären Betreuung sowie eine ambulante Betreuung soll nur erfolgen, wenn ein Hilfeplan besteht. Der Hilfeplan bedarf der Schriftform. Das Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Aufnahme in die Einrichtung bzw. der ambulanten Betreuung ist erst abgeschlossen, wenn die Zustimmung des LWL vorliegt (vgl. Ziffer 3.3).

3.2.2 Fortschreibung des Hilfeplanes

Der Hilfeplan ist bei Bedarf, mindestens aber alle 6 Monate fortzuschreiben. Bei der Fortschreibung des Hilfeplanes wegen Ablauf der 6-Monats-Frist oder des Bewilligungszeitraumes ist der LWL in jedem Fall zu beteiligen. Für die Fortschreibung des Hilfeplanes ist der betreuende ambulante Dienst bzw. die Einrichtung zuständig, in der sich der Leistungsberechtigte befindet.

3.2.3 Gesamtplan zum Einsatz verbundener Hilfen

Sind für die Umsetzung des Gesamtplanes nach Ziffer 3.2 Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger notwendig, so wird ein Gesamtplan aufgestellt, wenn dies erforderlich ist, damit die rechtzeitige und aufeinander abgestimmte Leistungsgewährung sichergestellt wird. Das Gesamtplanverfahren wird vom LWL federführend betrieben. Seine Einleitung kann von der hilfeleistenden Stelle oder dem Leistungsberechtigten selbst angeregt werden.

3.2.4 Zugangssteuerung

Der LWL hat für die Erhebung und Feststellung individueller Hilfebedarfe sowie der einzelfallbezogenen Hilfeplanung für die wohnbezogenen Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Fachkräfte der Träger der Freien Wohlfahrtspflege oder der Kreise und kreisfreien Städte in Westfalen-Lippe beauftragt. Sofern Personen unmittelbar bei den Einrichtungen und Diensten um diese Leistungen nachsuchen, sind diese daher an die entsprechende beauftragte Stelle zu verweisen. Maßgebend für deren Zuständigkeit ist der tatsächliche Aufenthalt der um Hilfe nachsuchenden Person. Eine Aufstellung der Ansprechpartner in den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten steht unter dem Link http://www.lwl.org/LWL/Soziales/Behindertenhilfe/Ueberwindung_sozialer _Schwierigkeiten/download zur Verfügung.

3.2.5 Einheitliches Instrument zur Hilfeplanung

Zur Hilfeplanung für wohnbezogene Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist das Instrument entsprechend der Anlage 3 zu verwenden.

3.2.6 Übergangsregelung für Einrichtungen und Dienste, in deren / dessen Stadt / Kreis noch keine beauftragte Stelle existiert

Anträge auf (Weiterbewilligung von) Leistungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind auch weiterhin unmittelbar an den LWL, Abteilung Behindertenhilfe Westfalen, zu richten. Den Anträgen sind entsprechend der Anlage 3 folgende Unterlagen beizufügen:

  • Erhebungsbögen:
    • a) Prüfung der Zugehörigkeit zum Personenkreis
    • b) Basis- und Erhebungsbogen Teil 1 und 2
    • c) Erster Hilfeplan
  • Datenschutzrechtliche Hinweise
  • in den Fällen nach Ziffer 2.1.3 und 2.1.4 ein Nachweis über den jeweiligen Aufenthaltsstatus
  • ggfs. die ergänzenden Unterlagen nach Ziffer 2.1.5 und 2.1.6
  • bei Anträgen auf Weiterbewilligung von Leistungen die Hilfeplanfortschreibung

3.3 Beteiligung des LWL am Hilfeplanverfahren

3.3.1 Der LWL beteiligt sich in der Regel im schriftlichen Verfahren an der Aufstellung und Fortschreibung des Hilfeplanes. Auf die entsprechenden Richtlinien und Hinweise der LWL Behindertenhilfe Westfalen zur Wahrnehmung der Aufgaben als beauftragte Stelle bzw. der Sachverhaltsermittlung bei der Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII wird insoweit verwiesen.

3.3.2 In den Fällen, in denen eine beauftragte Stelle noch nicht existiert (Übergangsregelung nach Ziffer 3.2.6), sind dem LWL möglichst vor der Aufnahme in die Einrichtung bzw. vor dem Beginn der ambulanten Betreuung die dort genannten Unterlagen zu übersenden, Der Hilfeplan gilt als genehmigt, wenn den Antragstellern innerhalb von 21 Kalendertagen ab Absendung des Hilfeplans keine gegenteilige Äußerung des LWL zugeht. Die Genehmigung des Hilfeplanes durch den LWL umfasst noch nicht die Entscheidung über die Verpflichtung des LWL, Hilfen nach den §§ 67 – 69 SGB XII tatsächlich zu leisten. Duldet die Aufnahme in die Einrichtung keinen Aufschub und kann deshalb die vorherige Beteiligung des LWL nicht erfolgen, ist diese unverzüglich nachzuholen. Die Beteiligung gilt als unverzüglich nachgeholt, wenn die Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme beim LWL, Abteilung Behindertenhilfe Westfalen, eingegangen sind.

3.3.2.1 Besondere Regelungen für Eilfälle im Sinne des § 25 SGB XII Konnte mit der Aufnahme nicht bis zur Entscheidung des LWL über den Antrag gewartet werden und sind die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe nach den §§ 67 – 69 SGB XII erfüllt, so leistet der LWL ab Aufnahmetag, wenn

  • ihm die Aufnahme der nachfragenden Person spätestens am 3. auf die Aufnahme folgenden Arbeitstages bekannt geworden ist und
  • die Antragsunterlagen entsprechend Ziffer 3.3.2 am 14. Kalendertag nach der Aufnahme vollständig zugegangen sind und
  • zusätzlich begründet wird, weshalb mit der Aufnahme nicht bis zur Entscheidung des LWL gewartet werden konnte.

3.3.2.2 Verlängerungsanträge

Anträgen auf Verlängerung der Hilfe ist der fortgeschriebene Hilfeplan beizufügen. Die Anträge sind möglichst so rechzeitig zu stellen, dass eine Entscheidung des LWL vor Ablauf des Bewilligungsbescheides möglich ist.

3.3.2.3 Verlegungen

Soll der Leistungsberechtigte im Rahmen des Gesamtplanes zur Durchführung weiterer Maßnahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in eine andere Einrichtung verlegt werden, so ist vor der Verlegung die Entscheidung des LWL einzuholen.

3.4 Notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen

Die Höhe des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen nach § 27 b Abs. 1 Satz 2 SGB XII orientiert sich sowohl bei Erwerbsfähigen als auch bei Erwerbsunfähigen an dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (zur Zeit 374,00 Euro monatlich). Hinzu kommen die pauschalierten bzw. tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

3.5 Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen

Der weitere notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nach § 27 b Abs. 2 SGB XII umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Im Aufnahme- und Entlassungsmonat ist der weitere notwendige Lebensunterhalt “spitz“ zu berechnen.

3.5.1 Kleidung

Für Kleidung wird ein pauschaler Anteil in Höhe von 10 % der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts berücksichtigt. Der Anteil beträgt zur Zeit 37,40 € monatlich. Durch diesen Pauschalbetrag ist die Kleidung – unabhängig von dem im Einzelfall tatsächlich bestehenden Bedarf – abgegolten.

3.5.2 Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung ist zur Deckung der kleineren Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt. Dieser beträgt zur Zeit monatlich 100,98 € (27 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1). Zeiten der Beurlaubung oder Aufenthalte in Krankenhäusern oder Kureinrichtungen sind wie Anwesenheitszeiten zu behandeln.

3.6 Leistungsumfang in stationären Einrichtungen der Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII

Der LWL leistet Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII nur in der Höhe, wie der Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung des Leistungsausschlusses des § 21 oder § 22 SGB XII sowie der sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einsatz von Einkommen und Vermögen einen Rechtsanspruch darauf hat. Der Leistungsumfang und die Höhe der von dem Leistungsberechtigten selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid des LWL.

3.6.1 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch (§ 21 SGB XII)

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Der LWL geht davon aus, dass für die ersten 2 Monate nach Aufnahme die Voraussetzungen des § 21 SGB XII (SGB II- Leistungsanspruch dem Grunde nach) nicht ohne weiteres gegeben sind. Für diese Zeit leistet des LWL deshalb erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII. Ab dem 3. Monat nach Aufnahme wird dem Grunde nach eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II unterstellt, da der Leistungsberechtigte durch die Organisation der Hilfeleistungen und des Einrichtungsbetriebes nicht mehr daran gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich nachzugehen. Da ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts somit grundsätzlich ausgeschlossen ist, werden ab diesem Zeitpunkt nur noch die Kosten der fachlichen Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten übernommen. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe der Leistungsberechtigte tatsächlich (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhält. Bei der Ermittlung der von dem Leistungsberechtigten selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt wird ein Betrag in Höhe des weiteren notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Ziffer 3.5 freigelassen.

3.6.2 Personen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegen ebenfalls dem Leistungsausschluss des § 21 SGB XII. Dieser liegt auch dann vor, wenn Leistungen nach dem SGB II nicht (mehr) bewilligt werden, weil die persönlichen Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sind (z.B. fehlende Hilfebedürftigkeit wegen zu hohen Einkommens).

3.6.3 Bei Beziehern von ALG 1 sind die Voraussetzungen nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III gegeben, so dass auch hier der Leistungsausschluss nach § 21 SGB XII greift.

3.6.4 Sollte der grundsätzliche SGB II-Anspruch im Einzelfall jedoch vor Ablauf von 2 Monaten nach Aufnahme bestehen, erfolgt die Leistungsgewährung nach dem “Nettoprinzip“ bereits ab dem Aufnahmetag bzw. ab Anspruchsbeginn. Ist dem LWL bereits bekannt, dass es sich im Einzelfall um eine erwerbsfähige Person handelt, so ist die Übersendung von Folgebewilligungsbescheiden nur dann erforderlich, wenn der SGB IIoder SGB III-Träger eine weitere Bewilligung unter Hinweis auf die nicht mehr bestehende Erwerbsfähigkeit abgelehnt hat oder sich die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (z.B. durch den Bezug eines dezentralen Platzes) geändert haben. Da sich ansonsten keine Rückwirkungen auf die Höhe der vom LWL ermittelten Kosten für den Lebensunterhalt ergeben, ist von der Übersendung von Einkommensnachweisen (z.B. aufgrund einer (geringfügigen) Beschäftigung) abzusehen.

3.6.5 Sonderregelung für Auszubildende (§ 22 SGB XII)

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungförderungsgesetzes oder der §§ 60 – 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Sammelbegriff “Auszubildende“ umfasst Schüler, Studenten, Praktikanten, Lehrlinge und Anlernlinge. Der Begriff “Ausbildung“ umfasst alle nach den §§ 60 – 62 SGB III oder dem BaföG förderungsfähigen Ausbildungsgänge und berufsvorbereitenden Maßnahmen zur Erstausbildung. Im übrigen wird sinngemäß auf die Ziffern 3.6.1 und 3.6.4 verwiesen.

3.6.6 Erwerbsunfähige Leistungsberechtigte

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, werden die Kosten der fachlichen Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII übernommen. Reichen die eigenen Einkünfte des Leistungsberechtigten zur Bestreitung des Aufwandes für den Lebensunterhalt im Sinne des § 27 b SGB XII nicht aus, so wird zusätzlich auch der Differenzbetrag zwischen dem von dem Leistungsberechtigten einzusetzenden Einkommen und dem notwendigen bzw. weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 b Abs. 1 Satz 2 und § 27 b Abs. 2 SGB XII übernommen. Die “2-Monats-Frist“ der Ziffer 3.6.1 findet bei diesem Personenkreis keine Anwendung. Ist dem LWL bereits bekannt, dass es sich im Einzelfall um eine erwerbsunfähige Person handelt, ist die Übersendung von Rentenbescheiden nur dann erforderlich, wenn dies zu einer Änderung der Höhe der bisher ermittelten selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt führt. Ferner ist der LWL darüber zu unterrichten, wenn eine Erwerbsunfähigkeit nicht mehr besteht.

3.7 Fahrtkosten

Der LWL übernimmt im Rahmen der fachlichen Hilfe nach den Achten Kapitel des SGB XII – unabhängig von der Höhe der von dem Leistungsberechtigten ggfs. selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt - ohne besondere Bewilligung auch Fahrtkosten aus Anlass des Besuches von Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen innerhalb Westfalen-Lippe für bis zu sechs Besuchsfahrten im Jahr. Bei Besuch von Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen außerhalb Westfalen-Lippe können ohne vorherige Beantragung maximal vier Fahrten pro Jahr mit dem LWL abgerechnet werden. Diese Ermächtigung ist jedoch auf insgesamt sechs Besuchsfahrten im Jahr begrenzt. Übernommen werden die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels. Mögliche Fahrpreisvergünstigungen sind zu nutzen. In allen nicht aufgeführten Fällen, insbesondere bei Besuchsbeihilfen an Angehörige oder sonstige nahestehenden Personen, Kosten für andere Verkehrsmittel, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten, können Besuchsbeihilfen nur abgerechnet werden, wenn der LWL die Übernahme der Kosten vor Antritt der Besuchsfahrt zugesagt hat. Die Notwendigkeit weiterer Besuchsfahrten ist gegenüber dem LWL im Einzelfall besonders zu begründen. Dies gilt insbesondere bei beabsichtigten Besuchsfahrten ins Ausland.

3.8 Freizeitpädagogische Maßnahmen

3.8.1 Im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten können durch die Einrichtung freizeitpädagogische Maßnahmen durchgeführt werden.

3.8.2 Die Kosten dieser Maßnahmen sind auf der Basis der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung durch die jeweiligen Maßnahmepauschalen abgegolten.

3.9 Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII

3.9.1 Sofern im Krankheitsfall kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und dieser unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch nicht kraft Gesetzes begründet werden kann, wird die Krankenbehandlung ab dem zweiten Monat nach der stationären Einrichtungsaufnahme durch die gesetzliche Krankenversicherung durchgeführt (§ 264 SGB V). Eine Kostenübernahme anlässlich einer etwaigen Krankenbehandlung im Rahmen des Fünften Kapitels des SGB XII kommt demnach lediglich noch für die nicht krankenversicherten Personen in Betracht, die in dem ersten Monat nach der Aufnahme stationäre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten. Bei notwendigen Krankenbehandlungen innerhalb dieses Zeitraums ist das Muster der Anlage 4 der Hinweise des LWL für die Gewährung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu verwenden. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Einzelheiten sowie des Leistungsumfangs der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII wird auf das Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 3/2011 vom 15.02.2011 verwiesen.

3.10 Sicherstellung des Lebensunterhaltes bei Beurlaubungen

3.10.1 Sofern das monatliche Einkommen der erwerbsunfähigen Personen die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (zur Zeit 374,00 € monatlich) unterschreitet und das Vermögen den Freibetrag nach Ziffer 2.4.2.1 nicht übersteigt, besteht für die Dauer der Beurlaubung Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. In diesen Fällen kann für die Zeit der Beurlaubung auf der Basis von 30/30-stel die um den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen (Kleidung / Barbetrag zur persönlichen Verfügung) gekürzten Regelleistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts ausgezahlt und ohne besondere Bewilligung mit dem LWL abgerechnet werden. Ab- und Rückreisetag werden als ein Abwesenheitstag berücksichtigt. Die Höhe der vom LWL mit Bewilligungsbescheid ggfs. ermittelten selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt wird von dieser Regelung nicht berührt.

3.10.2 Bei nicht SGB II-Leistungsberechtigten mit Einkommen über den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bei erwerbsfähigen arbeitsuchenden Leistungsberechtigten kann grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. In diesen Fällen ist für die Dauer der Beurlaubung von den vom LWL festgesetzten selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt ein entsprechender Betrag freizulassen. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch auf die Ziffer 12 der Abrechnungshinweise (Anlage 5) verwiesen. Bei der Ermittlung der Höhe dieses Betrages findet die in Ziffer 3.10.1 genannte Berechnungsgrundlage Anwendung.

3.11 Leistungen aus Anlass der Entlassung aus stationären Einrichtungen

3.11.1 Die Mehrzahl der erwerbsfähigen arbeitsuchenden Bewohner von stationären Einrichtungen der Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII haben – neben den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – einen vorrangigen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.

3.11.2 Der Anspruch auf Erbringung von gesonderten Leistungen im Rahmen des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II besteht im Falle der Bedürftigkeit auch für Bezieher von ALG 1 nach dem SGB III.

3.11.3 In den übrigen Fällen wird auf die Hinweise des LWL für die Gewährung von Leistungen aus Anlass der Entlassung aus stationären Einrichtungen (Startbeihilfen) im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

3.11.4 Die Ziffer 3.11.3 findet auch bei Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 – 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, Anwendung, da die Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in der zur Zeit geltenden Fassung des § 27 Abs. 2 SGB II nicht mehr vorgesehen ist.

3.12 Übernahme der Bestattungskosten von Leistungsberechtigten

Die Kosten einer angemessenen Bestattung sind vorrangig aus dem Nachlass des Verstorbenen und / oder von den hierzu Verpflichteten zu begleichen. Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII sind nacheinander insbesondere der vertraglich Verpflichtete, der Erbe und der Unterhaltspflichtige. Erklärt der vorrangig Verpflichtete, zur Übernahme der Bestattungskosten nicht in der Lage zu sein, kann dieser beim LWL einen entsprechenden Antrag stellen. Ist ein vorrangig Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII nicht vorhanden, nicht erreichbar oder nicht gewillt, für die Bestattung Sorge zu tragen, ist die Ordnungsbehörde sowohl für das Veranlassen der Bestattung als auch Übernahme der Bestattungskosten zuständig; ergänzende Leistungen des Sozialhilfeträgers kommen nicht in Betracht.

4. Beschwerden

4.1 Beschwerden gegen Form, Art und Umfang der Leistung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind mit einer entsprechenden Stellungnahme der Einrichtung zu den einzelnen Beschwerdepunkten dem LWL zur Entscheidung vorzulegen.

4.2 In Einrichtungen der stationären oder teilstationären Hilfe ist ferner auf die Möglichkeit der unmittelbaren Beschwerde beim LWL hinzuweisen.

5. Abrechnung

Für die Abrechnung der Kosten gelten die Regelungen der Abrechnungsvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und dem LWL sowie die Abrechnungshinweise.

6. Dokumentation

6.1 Die Einrichtungen der Hilfe nach dem Achten Kapitel SGB XII sind verpflichtet, dem LWL als zuständigen Leistungsträger bis zum 31.05. des Folgejahres eine Dokumentation zu übersenden. Diese setzt sich aus einem Sachbericht sowie aus einem statistischen Nachweis zusammen. Der Sachbericht ist entsprechend der Anlage 6 (Mantelbogen) zu erstatten; für den statistischen Nachweis sind die Erhebungsbögen (Anlage 7) für den von den mit der Einrichtung vereinbarten Leistungstyp zu verwenden. Erbringt die Einrichtung Leistungen nach mehreren Leistungstypen, ist für jeden Leistungstyp der entsprechende Erhebungsbogen auszufüllen.

6.2 Der „Mantelbogen“ für den Sachbericht und die statistischen Berichte stehen in elektronischer Form ebenfalls unter der Internetadresse http://www.lwl.org/LWL/Soziales/Behindertenhilfe/Ueberwindung_sozialer _Schwierigkeiten/download bereit. Anstelle der Vorlage schriftlicher Berichte kann auch eine Übermittlung in elektronischer Form per E-Mail an folgende Adresse erfolgen: soziales-230@lwl.org