Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) für die Gewährung von Hilfe nach den §§ 67 – 69 SGB XII durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Stand: 01.07.2012 - Anlage 1)

1. Allgemeine Voraussetzungen

Hilfe nach den §§ 67 – 69 SGB XII kann nur Personen gewährt werden, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, soweit sie zur Überwindung dieser Schwierigkeiten aus eigener Kraft nicht fähig sind.

1.1 Anspruch auf diese Hilfe haben nur Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert bzw. die sozialen Schwierigkeiten nur beseitigt oder verringert werden können, wenn auch die besonderen Lebensverhältnisse beseitigt werden können.

1.2 Besondere Lebensverhältnisse liegen vor, wenn die von der Gesellschaft als üblich angesehenen Mindeststandards bei der Lebensführung unterschritten werden.

1.3 Soziale Schwierigkeiten sind Probleme des Leistungsberechtigten bei der Interaktion mit seiner sozialen Umwelt (z.B.: Familie, Arbeitsplatz, Nachbarschaft), die zu einem ausgrenzenden Verhalten des Leistungsberechtigten oder Dritter führen. Hierzu zählen nicht solche Schwierigkeiten der sozialen Interaktion, wie sie regelmäßig im Leben eines Menschen auftreten können. Soziale Schwierigkeiten bestehen deshalb auch nicht bei allgemeinen Kontaktschwierigkeiten, bei geringfügigen oder vorübergehenden Problemen im sozialen Umfeld oder bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die bei jedem Bürger eintreten oder vorhanden sein können. Die sozialen Schwierigkeiten müssen die Teilnahme des Leistungsberechtigten am Leben in der Gemeinschaft wesentlich einschränken.

1.4 Der Leistungsberechtigte muss bereit sein, die Hilfe anzunehmen. Wird nur Unterkunft und Verpflegung begehrt, handelt es sich nicht um Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 – 69 SGB XII, sondern um Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen im Sinne des § 27 b SGB XII. 2

1.5 Geht der Bedarf im Einzelfall nicht über das Maß der Hilfen hinaus, die nach § 67 Satz 2 SGB XIIvorrangig zu gewähren sind, so ist Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht zu gewähren.

 

2. Ziel der Hilfe nach § 68 SGB XII, Überwachung des Hilfeverlaufs

2.1 Ziel der Leistungsgewährung ist es, den Betroffenen zu befähigen, seine Schwierigkeiten bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ohne fremde Hilfe zu bewältigen.

2.2 Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (§ 68 Abs. 1 SGB XII). In stationären Einrichtungen soll die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nur befristet und nur dann gewährt werden, wenn • eine verfügbare ambulante oder teilstationäre Hilfe nicht geeignet und • die stationäre Hilfe Teil eines Gesamtplanes ist, an dessen Erstellung der für die stationäre Hilfe zuständige Träger der Sozialhilfe beteiligt war. Die Hilfe ist spätestens nach jeweils 6 Monaten zu überprüfen (§ 2 Abs. 5 der VO).

2.3 Kann der Bedarf der Hilfen nach den §§ 67 – 69 SGB XII durch ambulante Hilfen gedeckt werden, bedarf der Leistungsberechtigte jedoch aus anderen Gründen der weiteren stationären oder teilstationären Hilfe, so ist nicht Hilfe nach § 68 SGB XII, sondern die jeweils in Betracht kommende andere Hilfeart zu gewähren.

2.4 Ambulante Leistungen nach § 13 Abs. 1 1. Halbsatz SGB XII werden solange gewährt, wie ohne diese Hilfen die besonderen Schwierigkeiten unmittelbar wieder eintreten oder sich verschlimmern würden. Die Hilfe ist als beendet anzusehen, wenn ein individueller Hilfeplan mit dem Leistungsberechtigten über die Durchführung von Beratung und persönlicher Unterstützung im Sinne des § 3 der VO nicht mehr besteht oder die Hilfen in der vereinbarten Form nicht mehr in Anspruch genommen werden.

2.5 Der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe (üöTrSH) überprüft den Verlauf des Hilfefalles entsprechend den vorgegebenen Regelungen in den Hinweisen zu diesen Richtlinien.

 

3. Formen der Hilfe im Sinne des SGB XII

3.1 Ambulante Leistungen außerhalb von EinrichtungenDie ambulante Leistung wird im wesentlichen durch Fachberatungsstellen sichergestellt. Die Gewährung von ambulanten Leistungen kommt auch in Betracht bei Unterbringung von Leistungsberechtigten im Rahmen betreuter Wohnformen.

3.2 Teilstationäre Betreuungsformen sind durch zweckgerichtete Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel in einem Gebäude gekennzeichnet, die von einem wechselnden Benutzerkreis lediglich für einen Teil des Tages in Anspruch genommen werden. Sie erfordern eine mit dem üöTrSH abgestimmte Mindestkapazität sowie eine qualitativ und quantitativ ausreichende personelle und sächliche Ausstattung. Die Einzelleistungen müssen bezüglich der Art und Dauer nach einem fachlich fundierten, ebenfalls mit dem üöTrSH abgestimmten Betreuungskonzept durchgeführt werden.

3.3 Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Deckung des Bedarfes der Personen im Sinne des § 1 der VO dienen und neben der Sicherstellung des Lebensunterhaltes ganztägig Maßnahmen im Sinne der §§ 3,5 und 6 der VO durch Fachkräfte (z. B. durch Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Psychologen) durchführen. Hinsichtlich der Kapazität, der Konzeption und der qualitativen Anforderungen an das Fachpersonal gelten die unter 3.2 aufgeführten Kriterien entsprechend.

3.4 Keine stationären oder teilstationären Einrichtungen sind Institutionen, die vorwiegend die fehlende Unterkunft ersetzen (z. B. Asyle, Übernachtungsstätten, Obdachloseneinrichtungen, Tagesaufenthalte).

 

4. Einsatz des Einkommens und Vermögens für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 27 b SGB XII)

4.1 Beschränkung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes

4.1.1 Die von den Leistungsberechtigten selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt sind auf die Kosten des in der stationären Einrichtung gewährten notwendigen Lebensunterhaltes beschränkt und entsprechen dem Umfang der Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

4.1.2 Im Rahmen der ambulanten und der teilstationären Hilfe nach den §§ 67-69 SGB XII können lediglich die Kosten für die persönliche Beratung und Unterstützung im Sinne des § 3 der VO übernommen werden. (Ergänzende) Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes werden vom LWL als üöTrSH daher nicht erbracht.

4.2 Begriff des Einkommens und Berechnungsgrundlage4.2.1 Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 82 Abs. 1 SGB XII genannten Einkünfte.

4.2.2 In der Regel ist auf Einkünfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Arbeitskraft stehen, ein Freibetrag einzuräumen. Dieser Freibetrag beträgt 30 % des nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommens – höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 - (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

4.2.3 Einkünfte im Sinne der Ziffer 4.2.2 sind insbesondere:

  • Einkünfte im Sinne der §§ 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  • Einkünfte, die im Zusammenhang mit einer Maßnahme zur Berufsausbildung oder ihrer Vorbereitung (z.B.: Berufsausbildungsbeihilfen) gezahlt werden;
  • Einkünfte, die im Zusammenhang mit einer berufsfördernden Maßnahme (z.B.: Übergangsgeld) gezahlt werden;
  • Einkünfte aus Lohnfortzahlungen sowie Krankengeld, wenn und solange bei Bezug dieser Einkünfte ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.

4.2.4.1 Damit der Erfolg der Hilfe nicht gefährdet wird, sind vor Ermittlung der für den Lebensunterhalt selbst zu tragenden Kosten von dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen laufende Unterhaltszahlungen, für die ein Unterhaltstitel besteht, abzusetzen. Soll ein vom Regelfall abweichender Eigenanteil festgesetzt werden, ist dies im Einzelfall zu begründen.

4.2.4.2 Bei einem Leistungsausschluss nach § 21 oder § 22 SGB XII finden die Ziffern 4.2.2 bis 4.2.4 keine Anwendung.

4.3Einsatz des VermögensEin verwertbares Vermögen (§ 90 SGB XII) ist nur dann einzusetzen, wenn dadurch der Erfolg der Hilfe nicht gefährdet wird und der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen (teilweise) aus Sozialhilfemitteln sichergestellt wurde bzw. sicherzustellen wäre. Im übrigen gilt die Beschränkung nach Ziffer 4.1.

 

5. Heranziehung Unterhaltspflichtiger

In der Regel stellt die Heranziehung der Unterhaltspflichtigen eine Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII dar. Im übrigen sind Unterhaltsansprüche nach dem bürgerlichen Recht nicht geltend zu machen, wenn dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.