Die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden vom LWL-Landesjugendamt Westfalen ausschließlich zur Erfüllung der ihm nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zugewiesenen Aufgabe des Schutzes von Kindern in Tageseinrichtungen erhoben. Die Zulässigkeit der Erhebung der Sozialdaten, die in diesem Antragsformular abgefragt werden, ergibt sich aus § 62 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2c i.V.m. § 47 Nr. 2 SGB VIII (Meldepflichten von Trägern). Die Kenntnis der erhobenen Daten ist erforderlich, damit das LWL-Landesjugendamt Westfalen prüfen kann, ob und wenn ja, welche Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls zu veranlassen sind. Die weitere Verwendung der Daten erfolgt auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 61 ff. SGB VIII. Personenbezogene Daten werden vom LWL-Landesjugendamt Westfalen nur insoweit erhoben, wie sie zur Bestimmung des Ausmaßes der Kindeswohlgefährdung erforderlich sind. Sollten beim Ausfüllen des Formulars Unklarheiten bestehen, inwieweit die Verpflichtung, bzw. Befugnis besteht konkrete Personendaten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse wie z.B. Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum der beteiligten Personen, vgl. § 67 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) anzugeben, steht Ihnen die Fachberatung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.